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Unser Handwerkerstamm erledigt
auch auf Wunsch diese Arbeiten:
Dachbodendämmung nach Energeieinsparverordnung
gesetzliche Grundlagen 2014
EnEV 2014 Abschnitt 2 |3|
5 | Bestandsgebäude
Eigentümer von Wohngebäuden sowie von
Nichtwohngebäuden,
die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich
mindestens vier Monate
und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad
Celsius beheizt
werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche
Decken beheizter
Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste
Geschossdecken), die
nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz
nach
DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, nach dem 31.
Dezember 2015 so
gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient
der obersten
Geschossdecke 0,24 Watt/(m²K) nicht
überschreitet. Die Pflicht
nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der
obersten Geschossdecke
das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt
ist oder den
Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN
4108-2:
2013-02 genügt. Bei Maßnahmen zur Dämmung nach
den S
ätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen oder
Sparrenzwischenräumen ist Anlage 3 Nummer 4 Satz
4 und 6
entsprechend anzuwenden.
EnEV 2014 Absatz 2
Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass
bei
heizungstechnischen Anlagen bisher
ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und
Warmwasser-
leitungen sowie Armaturen, die sich nicht in
beheizten Räumen
befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der
Wärmeabgabe
gedämmt sind.
EnEV 2014 Absatz 5
Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit
die für die
Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die
eintretenden
Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist
erwirtschaftet
werden können.
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